BSG - Beschluss vom 24.02.2015
B 12 R 11/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 KN 362/10
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KN 78/09

Erstattung von ArbeitgeberbeiträgenRüge der unzutreffenden Anwendung des AmtsermittlungsgrundsatzesSubstantiierung eines VerfahrensmangelsKausalität des Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - Aktenzeichen B 12 R 11/14 B

DRsp Nr. 2015/5666

Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen Rüge der unzutreffenden Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes Substantiierung eines Verfahrensmangels Kausalität des Verfahrensmangels

1. Wird mit der Beschwerdebegründung eine "Rechtsverletzung, nämlich eine unzutreffende Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes" gerügt, ist damit kein Verfahrensmangel in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Form bezeichnet. 2. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug. 3. Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. 4. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.