BSG - Beschluss vom 19.03.2015
B 1 KR 1/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 566/11
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 431/06

Erstattung überzahlter KrankenhausvergütungGrundsatzrüge und höchstrichterlich geklärte RechtsfrageVerjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs

BSG, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 1/15 B

DRsp Nr. 2015/5432

Erstattung überzahlter Krankenhausvergütung Grundsatzrüge und höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn ihre Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, die Frage also "geklärt ist". 3. Nach der Rechtsprechung des erkennenden 1. und des 3. BSG-Senats unterliegt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch einer Krankenkasse gegen einen Krankenhausträger der kurzen sozialrechtlichen Verjährung. 4. Die Verjährung beginnt danach entsprechend § 45 Abs. 1 SGB I nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 5. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch im gleichgeordneten Leistungserbringungsverhältnis entsteht bereits im Augenblick der Überzahlung.