OVG Niedersachsen - Beschluss vom 14.03.2012
4 LC 143/09
Normen:
SGB VIII § 27; SGB VIII § 28; SGB VIII § 36; SGB VIII § 87; SGB VIII § 89b Abs. 1;

Erstattung gewährter Jugendhilfe in der Form der Inobhutnahme und der stationären Unterbringung eines Kindes in einem Kinder- und Jugendheim

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.03.2012 - Aktenzeichen 4 LC 143/09

DRsp Nr. 2012/6824

Erstattung gewährter Jugendhilfe in der Form der Inobhutnahme und der stationären Unterbringung eines Kindes in einem Kinder- und Jugendheim

"Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, sind unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind; eine kurzfristige Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten hat jedoch nach den insoweit entsprechend anzuwendenden §§ 86 Abs. 7 S. 4, 86a Abs. 4 S. 2, 86b Abs. 3 S. 2 SGB VIII außer Betracht zu bleiben. Das gilt auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Es kommt insofern allein darauf an, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient.

Normenkette:

SGB VIII § 27; SGB VIII § 28; SGB VIII § 36;