LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.07.2007
6 Ta 145/07
Normen:
JVEG § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 2 ; BRKG § 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2661/06

Erstattung für fiktive Übernachtungskosten und Fahrtkosten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 145/07

DRsp Nr. 2007/17887

Erstattung für fiktive Übernachtungskosten und Fahrtkosten

1. Für den Ersatz fiktiver Kosten wegen notwendiger Übernachtung verweist § 6 Abs. 2 JVEG auf § 7 BRKG, der für eine notwendige Übernachtung eine Pauschale von 20,00 EUR vorsieht, jedoch eine Erstattung höherer Übernachtungskosten (soweit notwendig) zulässt; in Ziffer 7.1.3 der Verwaltungsvorschrift zum BRKG wird bestimmt, dass Übernachtungskosten dann als notwendig anzusehen sind, wenn ein Betrag von 60,00 EUR nicht überschritten wird, und dann, wenn die Übernachtungskosten diesen Betrag übersteigen, deren Notwendigkeit im Einzelnen zu begründen ist.2. Für den Ersatz von Fahrtkosten ist die Regelung in § 5 Abs. 1 JVEG eindeutig; dort werden lediglich die Kosten für die erste Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung ersetzt, so dass sich diese Regelung im Ergebnis als Deckelung im Vergleich zu regelmäßig höheren Flugkosten darstellt.

Normenkette:

JVEG § 5 Abs. 1 § 6 Abs. 2 ; BRKG § 7 ;

Gründe:

I.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich die Klägerin gegen eine ihrer Auffassung nach zu gering angesetzte Kostenerstattung.