Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. November 2021 aufgehoben, soweit der Beklagte für den Tag des Klageeingangs (27. Juni 2018) zur Zahlung von Zinsen verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Aufrechnung von Erstattungsbeträgen für das erste Quartal 2018 mit solchen für das erste Quartal 2017 in Höhe von 29.740,19 €.
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