Erstattung eines Einstellungszuschusses bei Neugründungen, Beweislast für eine verspätete Antragstellung
SG Frankfurt/M., Urteil vom 25.07.2008 - Aktenzeichen S 33 AL 3811/03
DRsp Nr. 2008/20644
Erstattung eines Einstellungszuschusses bei Neugründungen, Beweislast für eine verspätete Antragstellung
1. Sind die entsprechende Antragstellung vor Begründung des zu fördernden Arbeitsverhältnisses und der Zeitpunkt von dessen Beendigung für die Bewilligung eines Einstellungszuschusses bei Neugründungen unaufklärbar, so liegt die materielle Beweislast beim Leistungsträger.3. Auf den Einstellungszuschuss bei Neugründungen ist der eigenständige Rückforderungsanspruch wegen Zweckverfehlung aus § 221 Abs. 2SGB III nicht anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]