SG Frankfurt/M. - Urteil vom 25.07.2008
S 33 AL 3811/03
Normen:
SGB X § 10 Nr. 2 § 45 Abs. 2 S. 3 § 48 Abs. 1 S. 2 ; SGB III § 221 Abs. 2 § 226 Abs. 1 § 324 Abs. 1 § 330 Abs. 2 § 330 Abs. 3 ; SGG § 70 Nr. 2 ;

Erstattung eines Einstellungszuschusses bei Neugründungen, Beweislast für eine verspätete Antragstellung

SG Frankfurt/M., Urteil vom 25.07.2008 - Aktenzeichen S 33 AL 3811/03

DRsp Nr. 2008/20644

Erstattung eines Einstellungszuschusses bei Neugründungen, Beweislast für eine verspätete Antragstellung

1. Sind die entsprechende Antragstellung vor Begründung des zu fördernden Arbeitsverhältnisses und der Zeitpunkt von dessen Beendigung für die Bewilligung eines Einstellungszuschusses bei Neugründungen unaufklärbar, so liegt die materielle Beweislast beim Leistungsträger. 3. Auf den Einstellungszuschuss bei Neugründungen ist der eigenständige Rückforderungsanspruch wegen Zweckverfehlung aus § 221 Abs. 2 SGB III nicht anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 10 Nr. 2 § 45 Abs. 2 S. 3 § 48 Abs. 1 S. 2 ; SGB III § 221 Abs. 2 § 226 Abs. 1 § 324 Abs. 1 § 330 Abs. 2 § 330 Abs. 3 ; SGG § 70 Nr. 2 ;