Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin wendet sich zuletzt gegen die von ihr nach entsprechender Teilaufhebung der Bewilligung iHv 5.453,76 EUR geforderte Erstattung eines Eingliederungszuschusses (EGZ), den sie für die Einstellung des Beigeladenen erhalten hatte.
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