LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.05.2024
L 3 R 319/22
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 24.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 131/21

Erstattung einer überzahlten Witwenrente wegen nicht durchgeführter Mitteilung der veränderten wirtschaftlichen Situation

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.05.2024 - Aktenzeichen L 3 R 319/22

DRsp Nr. 2024/8893

Erstattung einer überzahlten Witwenrente wegen nicht durchgeführter Mitteilung der veränderten wirtschaftlichen Situation

1. Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit, die ein gesteigertes Verschulden voraussetzt, ist kein objektiver Maßstab anzulegen, sondern auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und das Verhalten des Betroffenen sowie die besonderen Umstände des Falles abzustellen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: stdge Rspr des BSG, Urt v 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, juris).