BSG - Beschluss vom 21.05.2015
B 9 V 3/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 135;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VG 16/14
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 9/12

Erstattung einer Positronen-Emissions-Tomographie nach dem BVGGrundsatzrügeKostenerstattung für ein privat beschafftes Beweismittel

BSG, Beschluss vom 21.05.2015 - Aktenzeichen B 9 V 3/15 BH

DRsp Nr. 2015/10529

Erstattung einer Positronen-Emissions-Tomographie nach dem BVG Grundsatzrüge Kostenerstattung für ein privat beschafftes Beweismittel

Der Umstand, dass die PET-Diagnostik durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) nur im Rahmen enger Indikationen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als vertragsärztliche Leistung erbracht werden darf (§ 135 SGB V i.V.m. Anl. 1 Nr. 14 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des GBA) und die Krankenbehandlung nach dem BVG grundsätzlich auf das Niveau der GKV begrenzt ist wirft keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Erstattung der Kosten eines im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens privat beschafften Beweismittels auf.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 135;

Gründe:

I