Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Die Parteien streiten über die Erstattung von Heimkosten für den Zeitraum von März 2007 bis Dezember 2008.
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