Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. April 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Erstattung der Winterbauumlage in Höhe von 51.693,06 Euro zuzüglich Zinsen.
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