BSG - Beschluss vom 06.07.2015
B 1 KR 10/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4; SGG § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 126/13
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 204/11

Erstattung der Kosten für vertragsärztlich verordnete ArzneimittelVerletzung des Grundsatzes der MündlichkeitErmessensfehlgebrauch und Einverständniserklärung

BSG, Beschluss vom 06.07.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 10/15 B

DRsp Nr. 2015/13160

Erstattung der Kosten für vertragsärztlich verordnete Arzneimittel Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit Ermessensfehlgebrauch und Einverständniserklärung

1. Ein Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit rügt, weil er die Vorgehensweise des LSG einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 SGG beanstandet, muss im Einzelnen darlegen, dass seitens des LSG ein Ermessensfehlgebrauch vorgelegen habe. 2. Eine Sachentscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG verfahrensrechtlich nur zu beanstanden, wenn die Verfahrensweise des LSG auf sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung beruht. 3. Von der Verfahrensweise nach § 153 Abs. 4 SGG ist in Fällen abzusehen, in denen ein Beteiligter noch nicht die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung hatte. 4. Der vorgenannte Grundsatz beansprucht jedoch keine Geltung, wenn das SG nach § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. 5. Die Erklärung eines Beteiligten, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein und damit auf diese besondere Art der Gewährung rechtlichen Gehörs zu verzichten, muss klar, eindeutig und vorbehaltlos sein.