Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die den Klägern entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren die Erstattung der Kosten für eine Sanierung des Daches des von ihnen bewohnten Eigenheims nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende/Bürgergeld - SGB II).
Die 1965 geborene Klägerin zu 1. bezog zusammen mit ihrem 1969 geborenen Lebensgefährten, dem Kläger zu 2., und ihrem 2005 geborenen Sohn, dem Kläger zu 3., vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen ein 1994 erworbenes Reihenhaus auf einem Grundstück mit einer Fläche von 131 qm. Die Wohnfläche beträgt 95 qm.
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