Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Erstattung seiner Kosten für ein durch Rücknahme des Widerspruchs erledigtes Vorverfahren.
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