LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.02.2010
L 4 R 803/09
Normen:
SGB X § 36; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 2; SGG § 193; SGG § 86; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1210/08

Erstattung der Kosten für ein durch Rücknahme des Widerspruchs erledigtes sozialrechtliches Verwaltungsverfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.02.2010 - Aktenzeichen L 4 R 803/09

DRsp Nr. 2010/4216

Erstattung der Kosten für ein durch Rücknahme des Widerspruchs erledigtes sozialrechtliches Verwaltungsverfahren

Die Behörde trägt die Kosten des Vorverfahrens, wenn ein Betroffener Widerspruch gegen einen Bescheid einlegt, der nach § 86 oder § 96 SGG in ein laufendes Verfahren einbezogen ist, aber fehlerhafterweise in seiner Rechtsbehelfsbelehrung auf den Widerspruch verweist und der Betroffene den Widerspruch dann zurücknimmt, nachdem seine Unzulässigkeit erkannt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. August 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 36; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 2; SGG § 193; SGG § 86; SGG § 96;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erstattung seiner Kosten für ein durch Rücknahme des Widerspruchs erledigtes Vorverfahren.