BSG - Beschluss vom 29.04.2024
B 3 KR 9/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 5305/18
LSG Baden-Württemberg, vom 31.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3181/20

Erstattung der Kosten für die Anschaffung und Ausbildung eines PTBS-Assistenzhundes

BSG, Beschluss vom 29.04.2024 - Aktenzeichen B 3 KR 9/23 B

DRsp Nr. 2024/8087

Erstattung der Kosten für die Anschaffung und Ausbildung eines PTBS-Assistenzhundes

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann gerade nicht mit den Verhältnissen des (Einzel-)Falls des Beschwerdeführers begründet werden, sondern muss sich aus einer Auseinandersetzung mit den zugrunde liegenden Rechtsfragen ergeben, weil die Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2;

Gründe

I

Das LSG hat - wie zuvor das SG - eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die Kosten für die Anschaffung und Ausbildung eines PTBS-Assistenzhundes zu erstatten sowie zukünftige Kosten zu übernehmen, abgelehnt.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt das Vorliegen von Verfahrensfehlern.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).