OVG Sachsen - Beschluss vom 28.06.2022
3 A 225/22
Normen:
SGB VIII § 89a; SGB X § 111; BGB § 242;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 14.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2358/19

Erstattung der Kosten für das in einer Pflegefamilie betreute Kind als Anspruch des zuständigen Trägers gegen den ehemals zuständigen Träger der Jugendhilfe i.R.d. Fallübernahme; Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Prozesszinsen

OVG Sachsen, Beschluss vom 28.06.2022 - Aktenzeichen 3 A 225/22

DRsp Nr. 2023/16681

Erstattung der Kosten für das in einer Pflegefamilie betreute Kind als Anspruch des zuständigen Trägers gegen den ehemals zuständigen Träger der Jugendhilfe i.R.d. Fallübernahme; Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Prozesszinsen

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. März 2022 - 1 K 2358/19 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.643,41 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 89a; SGB X § 111; BGB § 242;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) oder der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (hierzu unter 3.) gegeben sind.