BSG - Beschluss vom 04.04.2019
B 1 KR 26/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 16/1 KR 351/15
SG Osnabrück, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 1926/13

Erstattung der Kosten einer stationären KrankenhausbehandlungReichweite einer NotfallbehandlungDivergenzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRechtssatz des revisiblen Rechts

BSG, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 26/18 B

DRsp Nr. 2019/6558

Erstattung der Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung Reichweite einer Notfallbehandlung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtssatz des revisiblen Rechts

1. Für eine Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist die objektive Abweichung in mindestens einem abstrakten, dem revisiblen Recht zugehörigen Rechtssatz erforderlich. 2. Für den Zulassungsgrund der Divergenz gilt hinsichtlich des Erfordernisses des revisiblen Rechts Gleiches wie für jenen der grundsätzlichen Bedeutung, dessen Unterfall sie ist.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65 740,68 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I