Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die ihm für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 bis zum 14. September 2007 im Hilfefall S. D. erbrachten Aufwendungen in Höhe von 140.213,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 19. November 2009 zu erstatten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 198.977,95 Euro festgesetzt.
I.
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