Erstattung der im Verfahren vor dem Berufungsausschuß notwendigen Kosten
BSG, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 6 RKa 33/95
DRsp Nr. 1997/6754
Erstattung der im Verfahren vor dem Berufungsausschuß notwendigen Kosten
1. Die Kasse hat dem betroffenen (Zahn-)Arzt die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Verfahren vor dem Berufungsausschuß notwendigen Kosten in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 1SGB X zu erstatten, wenn der Widerspruch einer Krankenkasse gegen eine Entscheidung des Zulassungsausschusses zurückgewiesen wird (Bestätigung von BSG vom 11.12.1985 - 6 RKa 35/84 = BSGE 59, 216 = SozR 1300 § 63 Nr. 7). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]