LSG Hamburg - Urteil vom 07.03.2024
L 4 SO 20/23 D
Normen:
SGB XII § 25 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 382/17

Erstattung der dem Krankenhaus entstandenen Kosten für zwei stationäre Behandlungen eines auländischen und hilfebedürftigen Patienten durch den Leistungsträger

LSG Hamburg, Urteil vom 07.03.2024 - Aktenzeichen L 4 SO 20/23 D

DRsp Nr. 2024/8427

Erstattung der dem Krankenhaus entstandenen Kosten für zwei stationäre Behandlungen eines auländischen und hilfebedürftigen Patienten durch den Leistungsträger

1. Sowohl nach § 25 SGB XII als auch nach § 6a AsylbLG hat eine Person Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in gebotenem Umfang, wenn sie in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe bzw. nach den §§ 3, 4 und 6 AsylbLG nicht zu erbringen gewesen wären, wenn sie sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. 2. Der Mangel der Kenntnis des Leistungsträgers wird tatbestandlich von § 6a AsylbLG vorausgesetzt, weil mit der Kenntnis im Sinne der §§ 6b AsylbLG i.V.m. 18 SGB XII bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch der in Not geratenen Person selbst nach dem AsylbLG einsetzt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. März 2023 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 sowie des Bescheides vom 8. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 verurteilt, der Klägerin Aufwendungen für die Behandlung des Herrn R. am 7. und 8. Januar 2017 in Höhe von 1.193,68 Euro sowie vom 9. April 2017 in Höhe von 711,32 Euro zu erstatten.