Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. März 2023 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 2. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 sowie des Bescheides vom 8. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2017 verurteilt, der Klägerin Aufwendungen für die Behandlung des Herrn R. am 7. und 8. Januar 2017 in Höhe von 1.193,68 Euro sowie vom 9. April 2017 in Höhe von 711,32 Euro zu erstatten.
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