Erstattung der Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung bei fehlender Verfügbarkeit eines Platzes
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2014 - Aktenzeichen 12 B 70/14
DRsp Nr. 2014/12648
Erstattung der Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung bei fehlender Verfügbarkeit eines Platzes
1. § 24 Abs. 2SGB VIII vermittelt auch im Lichte des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VIII keinen Anspruch auf Erweiterung vorhandener Kapazitäten im Bereich der Betreuung durch Kindertageseinrichtungen.2. Das Angebot eines Tagespflegeplatzes erfüllt den Anspruch eines Kindes auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2SGB VIII nur dann hinreichend, wenn dessen Eltern neben den pauschalierten Kostenbeiträgen nach § 90SGB VIII, soweit diese einkommensabhängig zu zahlen sind, nicht noch ein zusätzliches Betreuungsentgelt an die Tagespflegeperson zu entrichten haben.
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