LAG Düsseldorf - Beschluss vom 30.01.2014
15 TaBV 100/13
Normen:
KSchG § 15; BGB § 626; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2014, 124
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 41/13

Ersetzung der Zustimmung des BetriebsratsAußerordentliche Kündigung mit sozialer AuslauffristReferent für die Gewerkschaft ver.diUnentschuldigtes FernbleibenAusschluss aus Betriebsrat

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2014 - Aktenzeichen 15 TaBV 100/13

DRsp Nr. 2014/4998

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist Referent für die Gewerkschaft ver.di Unentschuldigtes Fernbleiben Ausschluss aus Betriebsrat

Hat der Arbeitgeber den Zustimmungsersetzungsantrag allein auf eine nachgewiesene Pflichtverletzung des Betriebsratsmitglieds gestützt, kann eine Zustimmungsersetzung später nicht ohne weiteres auf den dringenden Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung gestützt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 21.08.2013 - 4 BV 41/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 15; BGB § 626; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Arbeitgeberin begehrt mit dem von ihr am 05.04.2013 eingeleiteten Verfahren die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (Beteiligter zu 2) zu einer außerordentlichen Kündigung, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist, des Betriebsratsmitglieds U. N. (Beteiligter zu 3) sowie dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat.

1. 2. 1. 2.