Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. Juli 2013 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppen des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau, Chemie, Energie.
Der 11-köpfige Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die Arbeitnehmer/innen, die in dem von der Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gemeinsam mit der B geführten Gemeinschaftsbetrieb in C beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie und Mitglied des Arbeitgeberverbandes D. Sie beschäftig regelmäßig zirka 390 Arbeitnehmer/innen zu denen der Arbeitnehmer A gehört.
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