LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.03.2014
5 TaBV 126/13
Normen:
BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 10.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 5/13

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers in der chemischen Industrie

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 5 TaBV 126/13

DRsp Nr. 2015/3032

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers in der chemischen Industrie

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. Juli 2013 - 5 BV 5/13 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Arbeitnehmers A in die Entgeltgruppen des Bundesentgelttarifvertrages mit der IG Bergbau, Chemie, Energie.

Der 11-köpfige Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat) repräsentiert die Arbeitnehmer/innen, die in dem von der Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gemeinsam mit der B geführten Gemeinschaftsbetrieb in C beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der chemischen Industrie und Mitglied des Arbeitgeberverbandes D. Sie beschäftig regelmäßig zirka 390 Arbeitnehmer/innen zu denen der Arbeitnehmer A gehört.