LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.10.2016
15 TaBV 47/16
Normen:
BetrVG § 99; AÜG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 19/15

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur befristeten Beschäftigung eines oder mehrerer LeiharbeitnehmerBegriff der vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern i.S. von § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 15 TaBV 47/16

DRsp Nr. 2017/3459

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur befristeten Beschäftigung eines oder mehrerer Leiharbeitnehmer Begriff der vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern i.S. von § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG

Orientierungssätze: Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung gegen die befristete Beschäftigung eines/mehrerer Leiharbeitnehmer war zu ersetzen, weil die Einsatzdauer "vorübergehend" war. Die Auslegung ergibt u.a. eine ausschließlich arbeitnehmerbezogene Betrachtung - insoweit abweichend zu Hess. LAG 5 TaBV 200/15 = BAG 1 ABR 63/16 - anhängig). die Maßnahme war auch aus sachlichen Gründen dringend erforderlich.

Hinsichtlich der vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern stellt § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nicht auf den Arbeitsplatz, sondern auf die Leiharbeitnehmer als Personen ab.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 14. Januar 2016 - 8 BV 19/15 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; AÜG § 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Beteiligten zu 3. verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers.

1. 2. 1. 2.