LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.10.2016
15 TaBV 251/15
Normen:
BetrVG § 99; AÜG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 11/15

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats gegen die befristete Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 15 TaBV 251/15

DRsp Nr. 2017/2503

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats gegen die befristete Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

Orientierungssätze: Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung gegen die befristete Beschäftigung eines/mehrerer Leiharbeitnehmer war zu ersetzen, weil die Einsatzdauer "vorübergehend" war. Die Auslegung ergibt u.a. eine ausschließlich arbeitnehmerbezogene Betrachtung - insoweit abweichend zu Hess. LAG 5 TaBV 200/15 = BAG 1 ABR 63/16 - anhängig). die Maßnahme war auch aus sachlichen Gründen dringend erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 5. November 2015 - 10 BV 11/15 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; AÜG § 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten noch über die Ersetzung der vom Beteiligten zu 3. verweigerten Zustimmung zur Einstellung dreier Leiharbeitnehmer.

Die zu 1. und 2. beteiligten Arbeitgeberinnen sind Unternehmen der chemischen Industrie und unterhalten in A einen Gemeinschaftsbetrieb. Sie beschäftigen dort circa 400 Arbeitnehmer, die von dem für den Gemeinschaftsbetrieb gebildeten zu 3. beteiligten Betriebsrat repräsentiert werden. Auf die Arbeitsverhältnisse der im Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer findet unter anderem der Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie (MTV Chemie) Anwendung.

1. 2. 1. 2.