I. Der Kläger begehrt die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) über den 31. Dezember 2004 hinaus.
Der im Jahre 1945 geborene Kläger meldete sich im Dezember 1996 bei der Beklagten arbeitslos und bezog zunächst Arbeitslosengeld (Alg). Nach Erschöpfung dieses Anspruchs stand er seit dem 21. Juni 1997 fortlaufend im Bezug von Alhi bei der Beklagten. Am 30. März 2003 unterschrieb der Kläger eine Erklärung zur Inanspruchnahme von Alg und Alhi unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Durch Bescheid vom 3. Juni 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger zuletzt Alhi bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von 135,94 EUR wöchentlich.
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