Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die seitens der beklagten Widerspruchsbehörde verfügte teilweise Aufhebung eines gegenüber der Beigeladenen ergangenen Vorausleistungsbescheids.
Durch Bescheid vom 13.8.2012 zog sie die Beigeladene zu einer zweiten Vorausleistung in Höhe von 10.705,10 € auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Endstufenausbaus der Erschließungsanlage "Erschließungseinheit Sonnenstraße II. Abschnitt/Brunnenstraße" heran.
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