Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23.11.2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem SGB II für den Leistungszeitraum vom 01.02.2022 bis zum 31.07.2022.
Die 1965 geborene Klägerin steht bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Jedenfalls seit der erstmaligen Antragstellung bei dem Beklagten im Februar 2022 ist sie ohne festen Wohnsitz.
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