BSG - Urteil vom 24.04.1997
13 RJ 45/96
Normen:
RVO § 1251 Abs. 2 S. 2 ; SGB I § 30 Abs. 2 ; SGB VI § 250 Abs. 1 ; SVVtr YUG Art. 1 Abs. 1 Buchst. a ;
Fundstellen:
DB 1998 Beil. 16, 12
SozR 3-2600 § 250 Nr. 3

Ersatzzeittatbestände nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung

BSG, Urteil vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 13 RJ 45/96

DRsp Nr. 1997/6731

Ersatzzeittatbestände nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung

1. Durch Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des SVVtr JUG vom 10.3.1956 wird nicht nur die Berücksichtigung zur Zeit des Vertragsabschlusses anrechenbarer Ersatzzeiten ausgeschlossen, sondern auch Ersatzzeittatbestände, die - wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen - damals noch nicht berücksichtigungsfähig waren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1251 Abs. 2 S. 2 ; SGB I § 30 Abs. 2 ; SGB VI § 250 Abs. 1 ; SVVtr YUG Art. 1 Abs. 1 Buchst. a ;

Gründe:

I. Streitig ist Altersruhegeld (ARG) wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach der Reichsversicherungsordnung (RVO), hilfsweise ab 1. Januar 1992 Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der am 27. Juli 1926 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der heutigen Bundesrepublik Jugoslawien. Er hat in der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Juli 1971 bis zum 2. Dezember 1971 und in seiner Heimat vom 1. Januar 1986 bis zum 27. Juli 1991 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt; weiterhin sind für ihn neun Jahre, fünf Monate und drei Tage Ersatzzeiten in der jugoslawischen Rentenversicherung anrechenbar. Der Kläger bezieht dort seit dem 28. Juli 1991 eine Alterspension.