I. Streitig ist Altersruhegeld (ARG) wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach der Reichsversicherungsordnung (RVO), hilfsweise ab 1. Januar 1992 Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der am 27. Juli 1926 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der heutigen Bundesrepublik Jugoslawien. Er hat in der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Juli 1971 bis zum 2. Dezember 1971 und in seiner Heimat vom 1. Januar 1986 bis zum 27. Juli 1991 Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt; weiterhin sind für ihn neun Jahre, fünf Monate und drei Tage Ersatzzeiten in der jugoslawischen Rentenversicherung anrechenbar. Der Kläger bezieht dort seit dem 28. Juli 1991 eine Alterspension.
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