LAG Hamm - Urteil vom 17.01.2007
18 Sa 997/06
Normen:
BErzGG § 17 Abs. 2, 3 ; BUrlG § 3 Abs. 1 § 7 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 78/06

Ersatzloser Untergang des übertragenen Urlaubsanspruchs bei Inanspruchnahme einer zweiten Elternzeit

LAG Hamm, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 18 Sa 997/06

DRsp Nr. 2007/9691

Ersatzloser Untergang des übertragenen Urlaubsanspruchs bei Inanspruchnahme einer zweiten Elternzeit

»Ist der Urlaubsanspruch vor dem Beginn einer Elternzeit nicht vollständig erfüllt worden, so hat der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 2 BErzGG den Resturlaub nach dem Ende der Elternzeit im laufenden oder spätestens im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren. Der so übertragene Urlaub verfällt auch dann mit Ablauf des folgenden Urlaubsjahres, wenn der Urlaub wegen der Inanspruchnahme einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann (Abweichung von LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2001 - 11 Sa 1061/00 -).«

Normenkette:

BErzGG § 17 Abs. 2, 3 ; BUrlG § 3 Abs. 1 § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.

Die am 21.01.1966 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.01.1988 bis zum 31.12.2005 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten tätig. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt cirka 2.500,-- EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 12.10.2000, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

...

VI. Urlaub

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Arbeitnehmer erhält einen jährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen.

Die zeitliche Lage des Urlaubs ist rechtzeitig vor Antritt des Urlaubs mit der Geschäftsleitung abzustimmen und so zu wählen, dass die betrieblichen Belange nicht beeinträchtigt werden.

...