Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.
Die am 21.01.1966 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.01.1988 bis zum 31.12.2005 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten tätig. Ihre Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt cirka 2.500,-- EUR. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war zuletzt der Arbeitsvertrag vom 12.10.2000, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:
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VI. Urlaub
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Arbeitnehmer erhält einen jährlichen Urlaub von 30 Arbeitstagen.
Die zeitliche Lage des Urlaubs ist rechtzeitig vor Antritt des Urlaubs mit der Geschäftsleitung abzustimmen und so zu wählen, dass die betrieblichen Belange nicht beeinträchtigt werden.
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