Ersatzfähigkeit freiwilliger Beiträge zur sozialen Rentenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Körperverletzung
BGH, Urteil vom 18.10.1977 - Aktenzeichen VI ZR 21/76
DRsp Nr. 1994/5354
Ersatzfähigkeit freiwilliger Beiträge zur sozialen Rentenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Körperverletzung
Wer durch eine Körperverletzung arbeitsunfähig geworden ist, kann in der Regel von dem Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer Ersatz der Beiträge zur Überbrückung der Ausfallzeit durch freiwillige Fortsetzung der sozialen Rentenversicherung auch dann verlangen, wenn noch nicht sicher ist, daß die beitragslose Zeit später zu einer Verkürzung seiner Rente führen wird.
Ergänzungen zu BGH v. 17.1.1967, BGHZ 46, 332 = VersR 1967, 277= NJW 1967, 625 = MDR 1967, 480 = JR 1967, 300. So auch KG. v. 28.10.1971, VersR 1972, 352 = MDR 1972, 513 = VerkMitt 1972, 52 für Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Pensionskasse; LG Saarbrücken v. 2.6.1977, VersR 1977, 1061. Vgl hierzu auch BGH v. 25.10.1977, VersR 1977, 1158 = NJW 1978, 157.
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