BAG - Urteil vom 27.01.2000
8 AZR 876/98
Normen:
TV für die Musiker in Kulturorchestern (TVK - vom 1. Juli 1971) §§ 11, 12; BGB §§ 611, 254, 276, 670 ;
Fundstellen:
AP Nr. 31 zu § 611 BGB Musiker
AuA 2001, 428
BAGE 92, 295
BB 2000, 1042
DB 2000, 1127
NJW 2000, 2224
NZA 2000, 727
ZUM-RD 2000, 403
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 49589/96
LAG Berlin, vom 16.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 167/97

Ersatzanspruch eines Musikers wegen Beschädigung seines Violabogens

BAG, Urteil vom 27.01.2000 - Aktenzeichen 8 AZR 876/98

DRsp Nr. 2000/5171

Ersatzanspruch eines Musikers wegen Beschädigung seines Violabogens

»Dem Verschulden des Musikers nach § 12 Abs. 3 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 (TVK) kann § 254 BGB entgegengehalten werden. Die Tarifnorm enthält keine abschließende Regelung in dem Sinne, daß Mitverschulden und Mitverantwortung aufgrund einer zu vertretenden Sach- oder Betriebsgefahr unberücksichtigt bleiben.«

Normenkette:

TV für die Musiker in Kulturorchestern (TVK - vom 1. Juli 1971) §§ 11, 12; BGB §§ 611, 254, 276, 670 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Ersatz für einen beschädigten Violabogen zu leisten hat.

Der Kläger war seit dem 17. Juni 1992 als Bratschist an der D. beschäftigt. Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Steile tretenden Tarifverträgen.

Im Oktober 1995 entlieh der Kläger einen Violabogen im Wert von 6.000,00 DM. Dieser ging durch ein Verhalten des Klägers zu Bruch und verlor hierdurch jeglichen Handelswert. Der Kläger leistete deshalb den von dem Verleiher geforderten Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises von 6.600,00 DM.