Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Ersatz für einen beschädigten Violabogen zu leisten hat.
Der Kläger war seit dem 17. Juni 1992 als Bratschist an der D. beschäftigt. Gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971 in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden, ändernden oder an seine Steile tretenden Tarifverträgen.
Im Oktober 1995 entlieh der Kläger einen Violabogen im Wert von 6.000,00 DM. Dieser ging durch ein Verhalten des Klägers zu Bruch und verlor hierdurch jeglichen Handelswert. Der Kläger leistete deshalb den von dem Verleiher geforderten Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises von 6.600,00 DM.
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