Die Klägerin macht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 119 SGB X Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31. Mai 1992 geltend, für den die Beklagte voll haftet.
Zum Unfallzeitpunkt stand der Geschädigte als Wirtschaftsingenieur in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Da er diese Tätigkeit wegen des Unfalls nicht weiter ausüben konnte, ist er seit dem 11. September 2000 als verbeamteter Berufsschullehrer mit halbem Deputat tätig.
Die Beklagte zahlte bis zum 31. Dezember 2001 an die Klägerin die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ohne den Unfall von dem gedachten Bruttoverdienst des Geschädigten abgeführt worden wären. Seitdem lehnt sie solche Zahlungen ab, weil der Geschädigte als Beamter aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sei.
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