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Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Altersrente. Streitig ist im Revisionsverfahren - entsprechend dem Umfang der Revisionszulassung durch das BSG - noch, ob dem Kläger ab 1. Januar 1997 eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Rentenansprüche aus der Sozialversicherung der DDR sowie der Rentenansprüche aus der Zusatzversorgung - dynamisierbar - zu gewähren ist.
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