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Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Altersrente. Streitig ist im Revisionsverfahren noch, ob der Klägerin ab 1. Januar 1997 zusätzlich zu der jeweils angepaßten Regelaltersrente eine Versorgungsleistung in Höhe des nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Teils ihres ursprünglichen Anspruchs auf Zusatzversorgung zu zahlen ist und ob die bis zum 31. Dezember 1991 anerkannten Zurechnungsjahre auch ab Januar 1992 weiter anzurechnen sind.
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