A.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Nürnberg Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte erhoben, die ihren Sitz in Hannover hat. Der von der Beklagten mit ihrer Vertretung beauftragte Rechtsanwalt hat seinen Kanzleisitz in Düsseldorf. Er hat den Verhandlungstermin vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg am 28.08.2003, 09.30 Uhr wahrgenommen. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18.09.2003 hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Beklagte hat unter anderem die Festsetzung folgender Kosten für die Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 28.08.2003 durch ihren Prozessbevollmächtigten begehrt:
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