LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.01.2024
3 TaBV 15/23
Normen:
BetrVG § 106 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 11/23

Errichtung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer von einem Betriebsrat für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.01.2024 - Aktenzeichen 3 TaBV 15/23

DRsp Nr. 2024/5997

Errichtung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer von einem Betriebsrat für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft

Die Einigungsstelle ist lediglich dann gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG als unzuständig anzusehen, sofern bei fachkundiger Beurteilung des Arbeitsgerichts sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht zu ziehen ist. Hierbei ist es nicht entscheidend, ob ein Mitbestimmungsrecht zur Überzeugung des zur Entscheidung berufenen Gerichts nicht besteht. Gemäß § 109 S. 1 BetrVG entscheidet die Einigungsstelle, wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten eines Unternehmens i.S.d. § 106 GewO entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt wird und hierüber zwischen Betriebsrat und Unternehmen keine Einigung erzielt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10. Mai 2023 - 2 BV 11/23 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 106 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Errichtung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit einer von dem zu 1 beteiligten Betriebsrat für den von ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss verlangten Auskunft.

1. a) (1) (2) (3) (4) (5) (6) b) c) d) e) f) g) h) 2. 1. 2.