OVG Hamburg - Beschluss vom 08.08.2013
2 Bf 108/11
Normen:
HBauO § 10 Abs. 1 S. 1; HBauO § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VIII § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 1-3; BauNVO § 4a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2014, 135
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 224/09

Errichten einer Kinderspielfläche als Folgeeinrichtung aus der Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Umfang von 100 Quadratmetern als Spielfläche für eine Kindertageseinrichtung; Verfügen einer Kindertageseinrichtung über eine ausreichend große Außenspielfläche durch verbindliche Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde

OVG Hamburg, Beschluss vom 08.08.2013 - Aktenzeichen 2 Bf 108/11

DRsp Nr. 2013/24472

Errichten einer Kinderspielfläche als Folgeeinrichtung aus der Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Umfang von 100 Quadratmetern als Spielfläche für eine Kindertageseinrichtung; Verfügen einer Kindertageseinrichtung über eine ausreichend große Außenspielfläche durch verbindliche Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde

1. Eine Kinderspielfläche, die nach § 10 Abs. 1 HBauO als Folgeeinrichtung aus der Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Umfang von 100 m2 errichtet werden muss und diesen Mindestumfang lediglich um 15 m2 überschreitet, kann nicht gleichzeitig als Spielfläche für eine Kindertageseinrichtung mit 60 Plätzen dienen.2. Im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren hat die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBauO verbindlich zu entscheiden, ob eine Kindertageseinrichtung i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII über eine ausreichend große Außenspielfläche verfügt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2011 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und auch die zweite Hälfte der erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens.