BSG - Urteil vom 09.08.2001
B 11 AL 17/01 R
Normen:
ErreichbAnO § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 ; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 2 § 119 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
SozR-3 4300 § 119 Nr. 4
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 8 AL 316/00 - 15.12.2000,
SG Stuttgart, vom 14.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 5001/99

Erreichbarkeit des Arbeitslosen nach Wohnungswechsel

BSG, Urteil vom 09.08.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 17/01 R

DRsp Nr. 2002/1631

Erreichbarkeit des Arbeitslosen nach Wohnungswechsel

1. Auch dann, wenn dem Arbeitslosen infolge eines Postnachsendeantrages Briefpost unter der neuen Adresse ohne Verzögerung zugeht, besteht nach § 1 Abs. 1 S. 2 der ErreichbAnO die Pflicht, dem zuständigen Arbeitsamt einen Wohnungswechsel persönlich und unverzüglich mitzuteilen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ErreichbAnO § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 ; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2 § 119 Abs. 2 § 119 Abs. 3 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alhi mit Wirkung ab 1. Januar 1999. Zu dieser Zeit wohnte der Kläger in H. (B. 3, 73269 H. ); diese Anschrift hatte er bei der Antragstellung dem zuständigen Arbeitsamt Göppingen zutreffend angegeben. Am 1. Februar 1999 zog der Kläger um nach A. (neue Anschrift: F. -K. -W. 11, 73776 A. ); bei der Post stellte er einen Nachsendeantrag (erster Nachsendetag 3. Februar 1999). Von der neuen Anschrift des Klägers erhielt das Arbeitsamt erst am 3. März 1999 aufgrund einer Veränderungsmitteilung des Klägers Kenntnis. Ein vom Arbeitsamt am 2. März 1999 noch an die alte Anschrift abgesandtes Schreiben kam am 5. März 1999 mit Vermerk der neuen Adresse zurück.