Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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