Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. August 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.192,06 €
I.
Der Beklagte betreibt ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verlangt vom Beklagten aus § 110 Abs. 1a SGB VII die Erstattung von Aufwendungen, die sie für die Heilbehandlung eines für den Beklagten tätigen, jedoch nicht bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gemeldeten Taxifahrers erbracht hat, nachdem dieser von einem Fahrgast überfallen und schwer verletzt worden war. Der Beklagte wendet sich gegen eine Erstattungspflicht mit der Begründung, der Taxifahrer sei nicht als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, sondern als selbständiger Unternehmer für ihn tätig geworden.
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