OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.06.2012
12 E 964/11
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; VwGO § 173 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 42;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 1105/11

Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten bei Antrag auf Feststellung der Rechswidrigkeit einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 12 E 964/11

DRsp Nr. 2013/5247

Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten bei Antrag auf Feststellung der Rechswidrigkeit einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII

Klagt der Kläger auf Feststellung des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses, ist für dieses Begehren der Verwaltungsrechtsweg selbst dann gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nur ein privatrechtliches Schuldverhältnis vorliegt.

Tenor

Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. I. H. aus B. bewilligt.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; VwGO § 173 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SGB VIII § 42;

Gründe

Dem mittellosen Kläger war für das Beschwerdeverfahren die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO hat.