BSG - Urteil vom 29.09.1999
B 6 KA 22/99 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 2 Nr. 12 ; Ärzte-ZV § 25 S. 1, § 25 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2000, 518
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 Ka 203/97
LSG Essen - 13.01.1999 - L 11 KA 26/98 ,

Erneute Zulassung eines Vertragsarztes nach Vollendung des 55. Lebensjahres nach Zulassungsentzug wegen gröblicher Pflichtverletzung

BSG, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen B 6 KA 22/99 R

DRsp Nr. 2000/3099

Erneute Zulassung eines Vertragsarztes nach Vollendung des 55. Lebensjahres nach Zulassungsentzug wegen gröblicher Pflichtverletzung

1. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann ein über 55 Jahre alter Arzt, der wegen gröblicher Verletzung vertragsärztlicher Pflichten seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verloren hat, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur dann erneut zugelassen werden, wenn er andernfalls seinen Lebensunterhalt nur durch Inanspruchnahme bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen oder unterhaltspflichtiger Kinder bestreiten könnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 ; SGB V § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 2 Nr. 12 ; Ärzte-ZV § 25 S. 1, § 25 S. 2;

Gründe:

I