Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I.
Die Antragstellerin begehrt ihre Inobhutnahme nach Jugendhilferecht. Sie ist somalische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben am 20.12.1999 geboren.
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