I. Der Kläger erlitt Kopfverletzungen mit schweren Dauerfolgen, als er in der Nacht zum 24. Oktober 1987 von M. W. (W.) einen Stoß mit dem Kopf und anschließend eine Ohrfeige erhielt und dadurch der Länge nach zu Boden fiel. W. wurde vom Jugendschöffengericht wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223a Abs 1, 223 Strafgesetzbuch (StGB) und wegen weiterer Straftaten zu einer Jugendgesamtstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt.
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