LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.05.2007
L 7 AS 2716/06
Normen:
SGB II § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 8 AS 2460/05 - 24.04.2006,

Ermittlung des Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB II

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.05.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 2716/06

DRsp Nr. 2007/19921

Ermittlung des Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB II

Bei der Ermittlung des Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB II ist nicht für jeden einzelnen Berechtigten die Differenz zwischen dem von ihm bezogenen Alg und dem Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Alg II zu berechnen. Vielmehr ist eine Gesamtdifferenzberechnung in der Weise vorzunehmen, dass die Alg-Ansprüche der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft addiert und dann dem Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 1 § 24 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin die Regelleistung für eine alleinstehende Person zusteht sowie über die Gewährung eines befristeten Zuschlags nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2005.

Die Klägerin und Herr D. (im Folgenden: D.) leben seit August 2003 gemeinsam in einer Wohnung in K ... Die Klägerin bezog bis 24. Juni 2004 Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 194,95 EUR wöchentlich, D. bezog bis 15. Februar 2004 Alg in Höhe von 149,66 EUR wöchentlich.