Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.06.2015 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 30.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2011 wird insoweit aufgehoben, als darin Sozialabgaben für die Zeit von 1997 bis 2006 i.H.v. 239.900,26 € nachgefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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