LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.05.2014
L 7 SB 70/08
Normen:
SGB X § 44 Abs. 2; SGB X § 48; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1 und S. 5; BVG § 30 Abs. 1; Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) v. 10.12.2008 § 2; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 194/06

Ermittlung des Grades der Gesamtbehinderung (GdB) bei einer sechzigjährigen Erzieherin und HeilpädagoginFeststellung des Beschwerdebildes der Versicherten: chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren und einer Dysthemie und Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (rezidivierendes degeneratives Hals- und Lendenwirbelsyndrom), weitere leichtere Einschränkungen in den Funktionssystemen Arme, Hand und BeineÜberschneidungen zwischen den Funktionssystemen Gehirn einschließlich Psyche sowie Rumpf

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen L 7 SB 70/08

DRsp Nr. 2014/14143

Ermittlung des Grades der Gesamtbehinderung (GdB) bei einer sechzigjährigen Erzieherin und Heilpädagogin Feststellung des Beschwerdebildes der Versicherten: chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren und einer Dysthemie und Funktionseinschränkung der Wirbelsäule (rezidivierendes degeneratives Hals- und Lendenwirbelsyndrom), weitere leichtere Einschränkungen in den Funktionssystemen "Arme", "Hand" und "Beine" Überschneidungen zwischen den Funktionssystemen "Gehirn einschließlich Psyche" sowie "Rumpf"

Wurde für das Funktionssystem "Rumpf" wegen eines schmerzhaften Wirbelsäulenleidens ein Behinderungsgrad von 30 und für das Funktionssystem "Psyche einschließlich Gehirn" zusätzlich ein Einzelgrad der Behinderung von 20 wegen chronischer Schmerzen und Schwermütigkeit festgestellt und stehen beide Funktionssysteme in einem untrennbaren funktionellen Zusammenhang, weil die psychischen und organischen Ursachen der Schmerzen nicht sicher voneinander zu trennen sind, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2008 und der Ausführungsbescheid des Beklagten vom 10. Juli 2008 werden abgeändert.