LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2014
L 8 SB 2497/11
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 4 bis S. 6; SGB IX § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 16.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 7894/07

Ermittlung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2014 - Aktenzeichen L 8 SB 2497/11

DRsp Nr. 2014/3233

Ermittlung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 16.05.2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 4 bis S. 6; SGB IX § 69 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger, dem der Beklagte bereits ab dem 29.01.2010 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt hat, schon ab dem 13.02.2007 ein GdB von 50 festzustellen ist.

Der 1947 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, der sich aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhält, bezieht von der Deutschen Rentenversicherung eine mit einem Abschlag behaftete Altersrente für schwerbehinderte Menschen.