1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. April 2014 - 11 Sa 905/13 - teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein - vom 17. Juli 2013 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem 1. August 2009 verpflichtet ist, Beiträge zur Altersversorgung des Klägers sowie die VBL-Umlage bezogen auf das Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw iVm. § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw unter Berücksichtigung allgemeiner Entgelterhöhungen zu leisten.
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